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Privatreisen und Corona – Wichtige Informationen aus dem Innenministerium

Was passiert, wenn Beschäftigte sich auf privaten Reisen in Corona-Risikogebieten aufgehalten haben und sich in eine häusliche Quarantäne begeben müssen? Darf der Arbeitgeber nach dem Urlaubsort fragen? – Das Ministerium des Inneren und für Kommunales hat im Juli eine entsprechende Information für Tarifbeschäftigte und Beamte veröffentlicht.

Demnach gibt es grundsätzlich zwei unterschiedliche Szenarien:

1) Reise in ein Gebiet, welches bereits vor der Einreise zum Risikogebiet erklärt wurde:

  • Informieren Sie sich grundsätzlich vor Reisen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes oder des Robert Koch Instituts, ob es sich bei Ihrem geplanten Urlaubsziel um ein Corona-Risikogebiet handelt.
  • Bei Rückkehr aus Risikogebieten nach Deutschland besteht eine 14-tägige Quarantänepflicht. Die bewusste Inkaufnahme einer Quarantänezeit nach einem Erholungsurlaub gilt als Verstoß gegen die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht im Arbeitsverhältnis und kann Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch haben.
  • Wenn die Einreise in ein Corona-Risikogebiet unvermeidbar ist, ist daher sicherzustellen, dass während der häuslichen Quarantänezeit im Homeoffice gearbeitet oder die Zeit durch Urlaub/Überstunden überbrückt werden kann, um einen Entgeltanspruch nicht zu verlieren.
  • Bei einer tatsächlichen Erkrankung an COVID-19 während der Quarantäne besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da die Erkrankung durch die bewusste Reise in ein Corona-Risikogebiet grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

2) Reise in ein Gebiet, welches erst nach der Einreise zum Risikogebiet erklärt wurde:

  • In diesem Fall werden Quarantänemaßnahmen nicht bewusst und somit schuldhaft selbst herbeigeführt. Daher besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung/Entschädigung bei Verdienstausfall, sofern ein Arbeiten im Homeoffice während der Quarantänezeit nicht möglich ist.

Die Quarantäne-Pflicht besteht im Übrigen nicht, wenn direkt nach der Einreise durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt werden kann, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegen.

Um den arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen gegenüber anderen Beschäftigten nachzukommen, darf der Arbeitgeber Beschäftigte nach Urlaubsreisen fragen, ob sie sich in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten haben; der Anspruch ist allerdings auf eine Negativauskunft beschränkt.

Detaillierte Informationen finden Sie in der entsprechenden Information des Innenministeriums (PDF).

Bei Nachfragen wenden Sie sich gern an:
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Alle Corona-Regelungen und -Neuigkeiten finden Sie unter:
www.europa-uni.de/coronainfo

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