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Mund-Nasen-Bedeckungen in Unigebäuden und in der Lehre

Durch die am 2. November in Kraft getretene neue Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg gibt es in den Hochschulen generell die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht für die festen Arbeitsplätze in den Büros, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann.

Mittlerweile liegt uns die ausführliche Begründung zu der Verordnung vor, aus der wir größere Rechtssicherheit gewinnen konnten, wie die Verordnung an der Viadrina anzuwenden ist. Da in allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der Viadrina der Mindestabstand durchgehend gewahrt ist, können gemäß § 19 Abs. 2 die folgenden Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemacht werden:

  • Lehrende sind von der Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung während der Lehrveranstaltung befreit, sofern es auf das klar artikulierte gesprochene Wort besonders ankommt. Dies gilt insbesondere für Vorlesungen und Veranstaltungen mit Vorlesungscharakter, die in der Regel in Hörsälen stattfinden. Eine weitere Ausnahme sind hybride Veranstaltungen, die aufgezeichnet werden.
  • Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gelten darüber hinaus für Prüfende und Prüflinge in mündlichen Prüfungen (einschließlich Disputationen).
  • In Sprachkursen dürfen Lehrende und Lernende auf das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung verzichten.

Bei Fragen zu Sonderfällen wenden Sie sich bitte an praevention@europa-uni.de.

(Prof. Dr. Julia von Blumenthal / Prof. Dr. Eva Kocher)

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