Kontakt
Abteilung für
Hochschulkommunikation
Tel +49 335 5534 4515
presse@europa-uni.de
Sitz:
Hauptgebäude
Räume 114-117, 102
Postanschrift:
Große Scharrnstraße 59
15230 Frankfurt (Oder)
Teststellen
Die Viadrina-Teststelle ist vom 20. Dezember bis 2. Januar geschlossen. Die nächstgelegenen Teststellen befinden sich in der Großen Scharrnstr. 30 und auf dem Campus vor dem AM.
Bitte beachten Sie, dass videoüberwachte Selbsttests unter Aufsicht gemäß der Coronavirus-Testverordnung des Bundes nicht als Nachweis zur Erfüllung der 3G-Regel am Arbeitsplatz anerkannt werden.
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Impfangebot
Am Donnerstag, dem 20. Januar 2022, ab 9.00 Uhr bietet die Viadrina in Zusammenarbeit mit Dr. Huth einen weiteren Impftermin für Mitarbeitende und Studierende an. Möglich sind Erst- und Zweitimpfungen sowie Drittimpfungen, wenn die zweite Impfung vor dem 21. August 2021 stattgefunden hat. Personen unter 30 Jahren werden mit dem mRNA-Impfstoff von Biontech/Pfizer geimpft, Personen ab 30 Jahren erhalten den mRNA-Impfstoff von Moderna. Um eine Impfung zu erhalten, wird eine deutsche Krankenversicherungskarte oder eine Versicherungsbestätigung einer privaten Krankenversicherung benötigt.
Verbindliche Anmeldungen für einen Impftermin sind bis 14. Januar, 12.00 Uhr, über das Online-Formular möglich.
Sie erhalten eine Terminbestätigung und alle weiteren Informationen zum Termin spätestens am 17. Januar 2021.
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Erweiterte Maskenpflicht
Zudem gibt es eine Ausweitung der Maskenpflicht bei Mitarbeitenden: In allen Viadrina-Gebäuden gilt grundsätzlich die Pflicht, einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten und eine medizinische Maske zu tragen. In Büros mit Mehrfachbelegung, in Besprechungen, gemeinsamen Pausen und Gremiensitzungen kann die Maskenpflicht nur dann entfallen, wenn der Mindestabstand eingehalten wird und sich alle Anwesenden freiwillig darüber informieren, dass sie geimpft oder genesen sind.
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Homeoffice: Obergrenze für mobiles Arbeiten weiterhin ausgesetzt
Die Obergrenze an Tagen mobilen Arbeitens wurde für den Zeitraum aufgehoben, in dem das Infektionsschutzgesetz des Bundes folgende Regelung zur Homeoffice-Pflicht trifft: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
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