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Abteilung für
Hochschulkommunikation
Tel +49 335 5534 4515
presse@europa-uni.de
Sitz:
Hauptgebäude
Räume 114-117, 102
Postanschrift:
Große Scharrnstraße 59
15230 Frankfurt (Oder)
Wegfall von 3G am Arbeitsplatz und der Homeoffice-Angebotspflicht
Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz ist seit dem 20. März die 3G-Regel am Arbeitsplatz sowie der Vorrang für das Arbeiten in der eigenen Wohnung entfallen.
Seit dem 1. April gilt an der Viadrina wieder die Dienstvereinbarung zum mobilen Arbeiten. Demnach können Mitarbeitende in Abstimmung mit ihren Vorgesetzten im verbleibenden Zeitraum von April bis Dezember 2022 bis zu 75 Arbeitstage mobil gestalten, sofern die zu erledigenden Aufgaben dies zulassen.
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Maskenpflicht in den Viadrina-Gebäuden
In allen Gebäuden der Viadrina besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.
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Selbsttests
Die Viadrina bietet weiterhin kostenlose Selbsttests an. Gemäß der aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird der Anspruch auf Bereitstellung kostenfreier Tests für Mitarbeitende, die mindestens einen Tag in der Woche in Präsenz arbeiten, auf einen Schnelltest pro Woche reduziert. Sie können die Selbsttests wie gehabt nach Freigabe durch das Präventionsteam (Mail an praevention@europa-uni.de) in der Poststelle abholen.
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Lehre im Sommersemester
Das Präsidium hat als Ziel für das Sommersemester 2022 vorgegeben, so viel Präsenz wie möglich anzubieten. Entsprechend der Hausordnung der Viadrina gilt in Lehrveranstaltungen und Prüfungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, aber weiterhin eine Maskenpflicht. Ein Teil der Lehrveranstaltungen wird weiterhin online oder hybrid angeboten werden.
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Aktualisierte Handreichung für öffentliche Veranstaltungen in Präsenz
Die Handreichung zur Durchführung öffentlicher Veranstaltungen in Präsenz wurde vom Präventionsteam aktualisiert. Die wichtigsten Neuerungen: Die 3G-Regel ist entfallen und es gilt auch bei öffentlichen Veranstaltungen eine Maskenpflicht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
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